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200 2026 323

Verfügung vom 16. März 2026

Bern VerwG · 2026-09-15 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juni 2012 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zur Früherfassung an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwer- degegnerin; act. II] 1). Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 (act. II 4) informierte die IVB, dass sie nicht zuständig sei und von einer formalen IV-Anmeldung abzusehen sei. Im Juni 2022 erfolgte unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose (MS) sowie eine Depression eine Leistungsanmeldung (act. II 5). Nach diversen er- werblichen und medizinischen Abklärungen, inklusive Einholung eines in- terdisziplinären Gutachtens bei der C.________ (MEDAS; act. II 54.1 ff.), und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 56 ff.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 14. Mai 2024 (act. II 72) einen Anspruch auf eine Invali- denrente. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im September 2024 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, eine MS sowie einen Tinnitus aurium erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 76). Die IVB tätigte in der Folge wiederum erwerbliche und medizini- sche Abklärungen; insbesondere holte sie ein bidisziplinäres neurologisch- psychiatrisches Gutachten ein (act. II 123.1 ff.). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 13. August 2025 (act. II 127) die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 130, 134, 140) holte die IVB Stellungnahmen beim Regio- nalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein (act. II 144 f.) und verfügte am 25. März 2026 dem Vorbescheid entsprechend (act. II 147).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2026 323

- 3 - B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Ein- gabe vom 5. Mai 2026 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 25. März 2026 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zuzuspre- chen. 3. Eventualiter: Die Angelegenheit sei zum neuen Entscheid an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen bzw. ein neues umfassendes polydisziplinäres Gutachten zu erstellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 19. Juni 2026 leitete die Beschwerdegegnerin einen bei ihr am 12. Juni 2026 eingegangenen Arztbericht betreffend die Beschwer- deführerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Diese Ein- gabe wurde der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom

22. Juni 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

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- 4 - und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägung 1.2 – einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. März 2026 (act. II 147). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente. Soweit die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen beantragt (Be- schwerde S. 2 Rechtsbegehren 2 und S. 8 f.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da in der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2026 (act. II 147) allein über den Rentenanspruch und nicht über berufliche Massnahmen verfügt wurde, womit es diesbezüglich an einem Anfech- tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

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- 5 - werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221).

E. 2.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]).

E. 2.2.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom

22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59).

E. 2.2.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son-

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- 6 - dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).

E. 2.2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 2.2.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom September 2024 (act. II 76) eingetreten. Damit ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist durch einen Ver- gleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfü- gung vom 14. Mai 2024 (act. II 72) mit demjenigen im Zeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung vom 25. März 2026 (act. II 147) zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist,

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- 7 - die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.2.2 hiervor).

E. 3.2 In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung vom 14. Mai 2024 (act. II 72) im Wesentlichen auf dem MEDAS-Gutachten vom 6. November 2023 (act. II 54.1 ff.; vgl. ausserdem Stellungnahme der MEDAS vom

11. April 2024 [act. II 71]). In ihrer Konsensbeurteilung (act. II 54.1) stellten die Sachverständigen fol- gende Diagnosen (S. 7 Ziff. 4.3): mit Auswirkung auf die letzte Tätigkeit: • MS vom schubförmigen Typ, ES und ED 11/2014 (ICD-10 G35.10) mit vorherrschender Fatigue-Symptomatik, EDSS 2.5 ohne Auswirkung auf die letzte Tätigkeit: • Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) • Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyn- drom - gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24) • Übergewicht, BMI 27.3 kg/m2 (ICD-10 E66.00) • Gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösophagitis (ICD-10 K21.0) • Chronische Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2) • Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (ICD-10 G44.4) • Hemihypästhesie links unklarer Genese (ICD-10 R20.1) • Chronisches Wirbelsäulenschmerzsyndrom zervikal, thorakal und lum- bal bei statisch ungünstigem Hohlrundrücken mit leichtgradiger Funkti- onseinschränkung und Ausschluss einer radikulären Defizitsymptoma- tik (ICD-10 M54.5, M54.6, M54.8) • Hallux valgus rechts bei Senk-Spreiz-Fuss Deformität (ICD-10 M20.1) Sodann führten sie aus, die Angaben der Beschwerdeführerin wirkten er- heblich überlagert von einem ausgeprägten subjektiv determinierten Be- wertungshorizont im Ausmass eines bewussten Verdeutlichungsbestrebens und deshalb zumindest anteilig wenig plausibel. Fachübergreifend hätten sich zahlreiche Inkonsistenzen ergeben, was in guter Korrelation mit hoch- auffälligen Resultaten in einem testpsychologisch angewandten bewährten Verfahren zur Leistungsvalidierung stehe. Kognitive Defizite seien im Rah- men einer MS zwar möglich, könnten aber anhand der vorliegenden Unter- suchung weder bestätigt noch ausgeschlossen werden, da keine validen Untersuchungsergebnisse bestünden. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Fatigue-Symptomatik sei nachvollziehbar, jedoch nicht im geschilderten Ausmass. Unter Berücksichtigung ihres Auftretens während

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- 8 - der Begutachtung sowie der von ihr geschilderten Freizeitaktivitäten und des Tagesablaufs könne von einer eher milden Fatigue-Symptomatik im Sinne einer isoliert neurologischen Betrachtungsweise ausgegangen wer- den (S. 5 f. Ziff. 4.2). Die Beschwerdeführerin könne bei ihrer bisherigen sowie jeder anderen angepassten Tätigkeit 8.5 Stunden am Tag anwesend sein, wobei eine um 20 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufgrund ei- nes vermehrten Pausenbedarfs bestehe (S. 9 f. Ziff. 4.6 f.). Nicht zumutbar seien Tätigkeiten an exponierten Stellen oder mit der Notwendigkeit von Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Tätigkeiten mit besonde- ren Anforderungen an das Konzentrations- bzw. Reaktionsvermögen re- spektive erhöhter Flexibilität. Sodann sollten Beschäftigungen in stetiger Hitze, mit ständiger Bildschirmarbeit sowie vermehrter Reisetätigkeit ver- mieden werden (S. 8 Ziff. 4.4).

E. 3.3 Seit Erlass der Verfügung vom 14. Mai 2024 (act. II 72) präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

E. 3.3.1 Vom 6. bis 27. Juni 2024 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in der Klinik D.________. Im diesbezüglichen Aus- trittsbericht vom 28. Juni 2024 (act. II 78) stellten die Behandler der Klinik die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), einer MS mit vorherrschend schubförmigem Verlauf ohne Angabe einer akuten Ex- azerbation oder Progression (ICD-10 G35.10) sowie eines Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1). Der negative IV-Rentenentscheid (vgl. act. II 72) habe die Beschwerdeführerin psychisch in eine Krise gebracht. Sie sei inzwischen völlig dekompensiert und wisse nicht wie weiter. Sie leide aktuell an einer depressiven Grundstimmung, an Energie- und Antriebslosigkeit, an Inter- esse- und Freudlosigkeit, an einer starken Erschöpfung, an Gedankenkrei- sen respektive Grübelneigung, an Scham- und Insuffizienzgefühlen, an Einschlafstörungen, an Konzentrationsstörungen, an einer reduzierten Ge- dächtnisleistungsfähigkeit, an sozialem Rückzug sowie an Zukunfts- und Existenzängsten (act. II 78 S. 1 f.). Vom 6. Juni bis 5. Juli 2024 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5).

E. 3.3.2 Im Bericht vom 24. Oktober 2024 (act. II 86) diagnostizierten die Behandler des Zentrums E.________ eine rezidivierende depressive

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- 9 - Störung, aktuell schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) sowie eine MS (ICD-10 G35). Der Gesundheitszustand sei stabil (S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3). Es beständen Konzentrationsstörungen, ein Verlust des Kurzzeitgedächtnisses, Traurigkeit, ausgeprägte Müdigkeit, starke Ängste, mangelndes Selbstvertrauen, Selbstabwertung, Schlafstörungen sowie körperliche Beschwerden (S. 1 Ziff. 4). Seit dem 2. Februar 2022 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 11).

E. 3.3.3 Im bidisziplinären Gutachten der Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, sowie Prof. Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychia- trie und Psychotherapie, vom 3. August 2025 (act. II 123.1 ff.) wurden in- terdisziplinär mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer MS (ICD-10 G35) sowie eines chronischen Zervikal- und Lumbovertebral- syndroms (ICD-10 M54) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Dia- gnosen chronischer Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2), einer He- mihypästhesie links unklarer Genese (ICD-10 R20.1), DD funktionell, eines Verdachts auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remit- tiert (ICD-10 F33.4) sowie einer akzentuierten Persönlichkeit mit selbstun- sicheren und depressiven Zügen (ICD-10 Z73) gestellt (S. 5 Ziff. 4.3). So- wohl in der letzten wie auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 8.4 Stunden am Tag anwesend sein, wobei eine um 20 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs bestehe. Mithin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 6 Ziff. 4.6 f.). Sowohl klinisch als auch radiologisch bestehe ein stabiler Verlauf. Es hätten sich verglichen mit der Situation im Zeitpunkt der Verfü- gung vom 14. Mai 2024 keine Veränderungen des Gesundheitszustandes ergeben (S. 7 Ziff. 4.9). Im neurologischen Teilgutachten (act. II 123.2) hielt Dr. med. F.________ fest, auf mehrfache Nachfrage, ob sich an der Symptomatik in den letzten drei Jahren etwas geändert habe, habe die Beschwerdeführerin erwidert, die Symptome seien gleich geblieben. Sie habe aber nach der Begutach- tung in Bern im Jahr 2022 für drei Wochen hospitalisiert werden müssen (S. 17 Ziff. 3.2). Die Symptomschilderung sei sehr inkonsistent und unge- nau. Es bestünden nicht auflösbare Widersprüche (S. 24 Ziff. 6.2). In den neurologischen Vorberichten seien durchgehend stabile radiologische Be-

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- 10 - funde, eine subjektive Hemihypästhesie und ein blander neurologischer Untersuchungsbefund beschrieben worden. Damit stimme die heutige neu- rologische Untersuchung überein. Die neuropsychologischen Untersuchun- gen hätten mehrfach keine validen Befunde ergeben. Insofern sei die Aus- sage des behandelnden Neurologen bezüglich einer 40%igen Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Es scheine, als habe er sich dabei ausschliesslich auf die subjektiven Angaben der Be- schwerdeführerin gestützt (S. 25 Ziff. 6.2). Es liessen sich aus neurologi- scher Sicht keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen in Folge einer körperlichen Behinderung feststellen (S. 27 Ziff. 7.1). Prof. Dr. med. G.________ führte im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 123.3) unter anderem aus, der von den Behandlern diagnostizierte Schwe- regrad der depressiven Störung habe anlässlich der Begutachtung nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sei affektiv gut modu- liert und sehr lebendig. Insofern könne bei sicherlich starker subjektiver Leidensüberzeugung eine depressive Episode aktuell nicht festgestellt werden. Es müsse von einer Remission ausgegangen werden (S. 22 Ziff. 6.3). Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich im Ver- gleich mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Mai 2024 (vgl. act. II 72) nicht wesentlich verändert (act. II 123.3 S. 24 Ziff. 8).

E. 3.3.4 Im Bericht vom 26. August 2025 (act. II 140 S. 13 f.) nahmen die Behandler des Zentrums E.________ zum psychiatrischen Teilgutachten (vgl. act. II 123.3) Stellung. Die Beschwerdeführerin leide an einer schwe- ren depressiven Störung. Dies zeige sich in veränderten kognitiven Funkti- onen, einer depressiven Stimmung, einer Freudlosigkeit und einer chroni- schen Erschöpfung. Sie zeige eine starke psychomotorische Verlangsa- mung und eine geringe Stressresistenz. Sodann bestünden Angstzustände, ein Rückzug bzw. eine Isolierung, Beziehungsschwierigkeiten, gelegentlich düstere Gedanken sowie eine Selbstabwertung. Allerdings sei die Be- schwerdeführerin zurückhaltend beim Zeigen der Symptome, was sich vermutlich auch im Gutachten widerspiegle. Eine Erwerbstätigkeit könne von ihr in der aktuellen Situation nicht erwartet werden. Im Bericht vom 13. Oktober 2025 (act. II 140 S. 11 f.) stellten die Behandler des Zentrums E.________ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven

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- 11 - Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; S. 11 Ziff. 1). Die im Gutachten aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (S. 12 Ziff. 6).

E. 3.3.5 Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Be- richt vom 23. Oktober 2025 (act. II 140 S. 8 ff.) unter anderem fest, die im Gutachten vom 6. November 2023 (vgl. act. II 54.1 ff.) erfolgte Würdigung der kognitiven Einschränkungen und Fatigue erscheine unvollständig. Auch ohne bild- oder laborchemische Zeichen erhöhter Krankheitsaktivität führ- ten Fatigue und Aufmerksamkeitsstörungen zu einer verminderten Belas- tungsdauer, einer reduzierten Verarbeitungsgeschwindigkeit, einer erhöh- ten Fehleranfälligkeit sowie deutlichem Erholungsbedarf. Zudem sei die psychische Belastungssituation im Kontext einer chronischen Erkrankung zu berücksichtigen. Dies wirke erfahrungsgemäss symptomverstärkend (act. II 140 S. 8 Ziff. 2). Die gutachterliche Beurteilung sei aus rein neurolo- gischer Sicht nicht vollumfänglich schlüssig, da die funktionelle Relevanz von Fatigue und kognitiver Verlangsamung in der zuletzt ausgeübten Tätig- keit (Verpackung) untergewichtet worden sei. Gerade Tätigkeiten mit Takt- gebundenheit, Monotonie, Zeitdruck, Qualitätskontrolle und anhaltender fokussierter Aufmerksamkeit seien bei MS-assoziierter Fatigue und Auf- merksamkeitsstörung überproportional eingeschränkt. Dies sei bei der Ab- leitung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt worden (S. 9 Ziff. 4). Aus rein neuropsychologischer Sicht bestehe für überwiegend sit- zende oder wechselnd sitzende und stehende Tätigkeiten mit der Möglich- keit regelmässiger Pausen eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Nicht zu- mutbar seien das Tragen schwerer Lasten, Schicht- und Nachtarbeit sowie Hitzeexposition. Ausserdem sollte die Arbeit möglichst nicht taktgebunden und ohne Akkordvorgaben in reizarmer Umgebung mit lediglich geringem Zeit- und Leistungsdruck erfolgen. Weiter sollten klare Arbeitsabläufe, le- diglich begrenzte parallele Aufgaben sowie eine Fehlertoleranz bestehen (S. 9 Ziff. 5). Im Bericht vom 8. Mai 2026 (in den Gerichtsakten) legte Dr. med. H.________ dar, die Beschwerdeführerin berichte weiterhin über eine aus- geprägte Müdigkeit im Sinne einer Fatigue sowie relevante Konzentrations-

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- 12 - und kognitive Leistungsstörungen, welche sowohl im beruflichen als auch im privaten Alltag zu deutlichen Einschränkungen führten. Zudem befinde sie sich aktuell in einer erheblichen psychischen Belastungssituation und sei diesbezüglich in Behandlung. Die psychische Belastung habe sich zu- sätzlich nach Erhalt des negativen IV-Entscheides verstärkt (S. 2). Aus neurologischer Sicht stünden weiterhin insbesondere die MS-assoziierte Fatigue sowie die kognitiven Einschränkungen mit verminderter Konzentra- tionsfähigkeit, reduzierter mentaler Belastbarkeit und rascher geistiger Er- schöpfbarkeit im Vordergrund. Diese Symptome seien bei MS häufig und führten oftmals auch ohne floride entzündliche Krankheitsaktivität zu einer relevanten Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Insbeson- dere die Kombination aus neurokognitiver Fatigue, verminderter Dauerauf- merksamkeit und psychischer Belastung führe bei der Beschwerdeführerin zu einer deutlich reduzierten Belastbarkeit im Arbeitsalltag. Eine Arbeits- tätigkeit mit lediglich 20 % Leistungsminderung erscheine aus rein neurolo- gischer Sicht daher nicht realistisch und medizinisch nicht nachvollziehbar. Nach seiner neurologischen Einschätzung bestehe weiterhin eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %. Zumutbar er- scheine aktuell eine Tätigkeit von maximal vier Stunden täglich, vorzugs- weise vormittags, unter der Möglichkeit regelmässiger Pausen sowie ohne erhöhten Zeitdruck oder hohe kognitive Dauerbelastung. Eine darüber hin- ausgehende Tätigkeit würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer deutli- chen Zunahme der Fatigue-Symptomatik sowie der kognitiven Einschrän- kungen führen. Die Beschwerdeführerin sei derzeit aus neurologischer Sicht nicht voll arbeitsfähig (S. 3).

E. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

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- 13 -

E. 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.4.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).

E. 3.5 Das der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2026 (act. II 147) zugrunde liegende bidisziplinäre Gutachten vom 3. August 2025 (act. II 123.1) sowie die einzelnen Teilgutachten (act. II 123.2 f.), welche Eingang in die abschliessende Konsensbeurteilung fanden (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128, 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224), erfüllen die beweisrechtli- chen Anforderungen der Rechtsprechung und überzeugen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin wurde neurologisch und psychiatrisch umfassend untersucht, wobei den Expertinnen sämtliche einschlägigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2026 323

- 14 - medizinischen Akten vorlagen. Sie legten die gestellten Diagnosen sowie die daraus resultierende Folgenabschätzung einlässlich und begründet dar. Dabei gelangten sie zum Schluss, dass sowohl in der bisherigen wie auch jeder anderen angepassten Tätigkeit eine um 20 % eingeschränkte Leis- tungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs bestehe (act. II 123.1 S. 6 Ziff. 4.6 f.), was sich mit der Beurteilung im MEDAS- Gutachten vom 6. November 2023 deckt (act. II 54.1 S. 9 f. Ziff. 4.6 f.). Hierzu schlüssig verneinten sie eine wesentliche Veränderung des Ge- sundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der vormaligen Verfügung (act. II 123.1 S. 7 Ziff. 4.9), was auch von der Beschwerdeführerin und den behandelnden Ärzten nicht bestritten wird. Im Gegenteil erklärte die Be- schwerdeführerin im Rahmen der neurologischen Begutachtung auch nach wiederholter Nachfrage ausdrücklich, dass die Symptome in den letzten drei Jahren gleichgeblieben seien (act. II 123.2 S. 17 Ziff. 3.2), und sowohl die Behandler des Zentrums E.________ (act. II 86 S. 1 Ziff. 1) als auch der behandelnde Neurologe (act. II 104 S. 1) erwähnten explizit einen stati- onären Gesundheitszustand bzw. einen stabilen Verlauf ohne Hinweis auf eine Zunahme der Krankheitsaktivität. Passend hierzu werden keine neuen Befunde erwähnt. Vielmehr wird das Gutachten aus dem Jahr 2023 (act. II 54.1 ff.) kritisiert, wobei geltend gemacht wird, die limitierenden ko- gnitiven Störungen im Sinne von Fatigue sowie Konzentrationsstörungen seien nicht berücksichtigt worden (act. II 74 S. 1). Dass die Gutachterinnen Dr. med. F.________ und Prof. Dr. med. G.________ die Schwere der po- tenziellen psychischen Störung anders einschätzten als die Behandler und bei der Folgenabschätzung zu einer Beurteilung der zumutbaren Arbeits- fähigkeit gelangten, die von der subjektiven Einschätzung der Beschwerde- führerin (act. II 123.2 S. 18 Ziff. 3.2) sowie von den behandelnden Ärzten (act. II 84 S. 2 f., 86 S. 2 Ziff. 11, 140 S. 9) abweicht, vermag keine Zweifel am Gutachten zu wecken. So haben die Behandler – abgesehen davon, dass sie sich wesentlich auf die von der Beschwerdeführerin subjektiv ge- schilderten Beschwerden stützen (vgl. auch act. II 123.2 S. 25 Ziff. 6.2) – bereits im früheren Verwaltungsverfahren eine schwere depressive Störung diagnostiziert (act. II 43.4 S. 7 und S. 192) und eine entsprechend höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. z.B. act. II 29 S. 3, 32 S. 1, 43.4 S. 1 ff., S. 144 und S. 189). In Bezug auf den stationären Aufenthalt in der Klinik D.________ vom 6. bis 27. Juni 2024 (act. II 78) ist sodann zu betonen,

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- 15 - dass dieser in Zusammenhang mit einer psychischen Krise nach Erhalt des negativen IV-Rentenentscheides (act. II 72) stand (act. II 78 S. 1; vgl. auch Bericht vom 8. Mai 2026 S. 2 [in den Gerichtsakten]), was – sollte es tatsächlich vorübergehend zu einer Verschlechterung der Symptome ge- kommen sein – offensichtlich als reaktiv zu werten wäre. Einer dergestalten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes kann keine inva- lidisierende Wirkung zukommen, ansonsten der gesetzliche Invaliditätsbe- griff seine Konturen verlöre (vgl. Urteil des BGer 8C_143/2019 vom 21. Au- gust 2019 E. 4.4.2.3). Überdies wird seitens der D.________ eine Arbeits- unfähigkeit einzig für die Zeit vom 6. Juni bis 5. Juli 2024 attestiert (act. II 78 S. 5). In Ermangelung neuer medizinischer Aspekte und widerspruchs- freiem Gutachten ist entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 7) letzt- lich nicht zu beanstanden, dass die Einwände sowie eingereichten Arztbe- richte im Vorbescheidverfahren einzig dem RAD und nicht den Gutachtern zur Stellungnahme vorgelegt wurden. Der RAD bestätigte, dass auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden kann (act. II 144 ff.). Dem Vorstehenden zufolge bildet das Gutachten vom 3. August 2025 (act. II 123.1 ff.) eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des an- spruchsrelevanten medizinischen Sachverhalts. Von weiteren Abklärungen

– wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Beschwerde S. 2 Antrag 3) – sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, so dass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4).

E. 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass im hier zu beurteilenden Ver- gleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) unter revisionsrechtlichen Gesichts- punkten keine massgebliche Veränderung der medizinischen Verhältnisse eingetreten ist, die geeignet wäre, den IV-Grad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Ebenso wenig ist in erwerbli- cher oder sonstiger Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht. Folglich ist nicht weiter auf die Ausführungen in der Beschwerde (S. 7 f.) zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit und der Berechnung des IV- Grades einzugehen. Denn eine dahingehende umfassende Prüfung und

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- 16 - Neuermittlung des IV-Grades wäre nur bei Vorliegen eines Neuanmel- dungsgrundes vorzunehmen (vgl. E. 2.2.4 hiervor). Ist eine anspruchser- hebliche Änderung des Sachverhalts demgegenüber – wie hier – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, verbietet sich dies (vgl. Urteil des BGer 9C_353/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.3). Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 25. März 2026 (act. II 147) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

E. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

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- 17 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 25. März 2026 sei aufzuheben.
  2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zuzuspre- chen.
  3. Eventualiter: Die Angelegenheit sei zum neuen Entscheid an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen bzw. ein neues umfassendes polydisziplinäres Gutachten zu erstellen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 19. Juni 2026 leitete die Beschwerdegegnerin einen bei ihr am 12. Juni 2026 eingegangenen Arztbericht betreffend die Beschwer- deführerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Diese Ein- gabe wurde der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom
  5. Juni 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen:
  6. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  7. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  8. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2026 323 - 4 - und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägung 1.2 – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. März 2026 (act. II 147). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente. Soweit die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen beantragt (Be- schwerde S. 2 Rechtsbegehren 2 und S. 8 f.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da in der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2026 (act. II 147) allein über den Rentenanspruch und nicht über berufliche Massnahmen verfügt wurde, womit es diesbezüglich an einem Anfech- tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  9. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2026 323 - 5 - werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom
  10. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.2.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2026 323 - 6 - dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.2.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
  11. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom September 2024 (act. II 76) eingetreten. Damit ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist durch einen Ver- gleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfü- gung vom 14. Mai 2024 (act. II 72) mit demjenigen im Zeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung vom 25. März 2026 (act. II 147) zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2026 323 - 7 - die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung vom 14. Mai 2024 (act. II 72) im Wesentlichen auf dem MEDAS-Gutachten vom 6. November 2023 (act. II 54.1 ff.; vgl. ausserdem Stellungnahme der MEDAS vom
  12. April 2024 [act. II 71]). In ihrer Konsensbeurteilung (act. II 54.1) stellten die Sachverständigen fol- gende Diagnosen (S. 7 Ziff. 4.3): mit Auswirkung auf die letzte Tätigkeit: • MS vom schubförmigen Typ, ES und ED 11/2014 (ICD-10 G35.10) mit vorherrschender Fatigue-Symptomatik, EDSS 2.5 ohne Auswirkung auf die letzte Tätigkeit: • Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) • Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyn- drom - gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24) • Übergewicht, BMI 27.3 kg/m2 (ICD-10 E66.00) • Gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösophagitis (ICD-10 K21.0) • Chronische Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2) • Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (ICD-10 G44.4) • Hemihypästhesie links unklarer Genese (ICD-10 R20.1) • Chronisches Wirbelsäulenschmerzsyndrom zervikal, thorakal und lum- bal bei statisch ungünstigem Hohlrundrücken mit leichtgradiger Funkti- onseinschränkung und Ausschluss einer radikulären Defizitsymptoma- tik (ICD-10 M54.5, M54.6, M54.8) • Hallux valgus rechts bei Senk-Spreiz-Fuss Deformität (ICD-10 M20.1) Sodann führten sie aus, die Angaben der Beschwerdeführerin wirkten er- heblich überlagert von einem ausgeprägten subjektiv determinierten Be- wertungshorizont im Ausmass eines bewussten Verdeutlichungsbestrebens und deshalb zumindest anteilig wenig plausibel. Fachübergreifend hätten sich zahlreiche Inkonsistenzen ergeben, was in guter Korrelation mit hoch- auffälligen Resultaten in einem testpsychologisch angewandten bewährten Verfahren zur Leistungsvalidierung stehe. Kognitive Defizite seien im Rah- men einer MS zwar möglich, könnten aber anhand der vorliegenden Unter- suchung weder bestätigt noch ausgeschlossen werden, da keine validen Untersuchungsergebnisse bestünden. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Fatigue-Symptomatik sei nachvollziehbar, jedoch nicht im geschilderten Ausmass. Unter Berücksichtigung ihres Auftretens während Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2026 323 - 8 - der Begutachtung sowie der von ihr geschilderten Freizeitaktivitäten und des Tagesablaufs könne von einer eher milden Fatigue-Symptomatik im Sinne einer isoliert neurologischen Betrachtungsweise ausgegangen wer- den (S. 5 f. Ziff. 4.2). Die Beschwerdeführerin könne bei ihrer bisherigen sowie jeder anderen angepassten Tätigkeit 8.5 Stunden am Tag anwesend sein, wobei eine um 20 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufgrund ei- nes vermehrten Pausenbedarfs bestehe (S. 9 f. Ziff. 4.6 f.). Nicht zumutbar seien Tätigkeiten an exponierten Stellen oder mit der Notwendigkeit von Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Tätigkeiten mit besonde- ren Anforderungen an das Konzentrations- bzw. Reaktionsvermögen re- spektive erhöhter Flexibilität. Sodann sollten Beschäftigungen in stetiger Hitze, mit ständiger Bildschirmarbeit sowie vermehrter Reisetätigkeit ver- mieden werden (S. 8 Ziff. 4.4). 3.3 Seit Erlass der Verfügung vom 14. Mai 2024 (act. II 72) präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Vom 6. bis 27. Juni 2024 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in der Klinik D.________. Im diesbezüglichen Aus- trittsbericht vom 28. Juni 2024 (act. II 78) stellten die Behandler der Klinik die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), einer MS mit vorherrschend schubförmigem Verlauf ohne Angabe einer akuten Ex- azerbation oder Progression (ICD-10 G35.10) sowie eines Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1). Der negative IV-Rentenentscheid (vgl. act. II 72) habe die Beschwerdeführerin psychisch in eine Krise gebracht. Sie sei inzwischen völlig dekompensiert und wisse nicht wie weiter. Sie leide aktuell an einer depressiven Grundstimmung, an Energie- und Antriebslosigkeit, an Inter- esse- und Freudlosigkeit, an einer starken Erschöpfung, an Gedankenkrei- sen respektive Grübelneigung, an Scham- und Insuffizienzgefühlen, an Einschlafstörungen, an Konzentrationsstörungen, an einer reduzierten Ge- dächtnisleistungsfähigkeit, an sozialem Rückzug sowie an Zukunfts- und Existenzängsten (act. II 78 S. 1 f.). Vom 6. Juni bis 5. Juli 2024 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5). 3.3.2 Im Bericht vom 24. Oktober 2024 (act. II 86) diagnostizierten die Behandler des Zentrums E.________ eine rezidivierende depressive Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2026 323 - 9 - Störung, aktuell schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) sowie eine MS (ICD-10 G35). Der Gesundheitszustand sei stabil (S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3). Es beständen Konzentrationsstörungen, ein Verlust des Kurzzeitgedächtnisses, Traurigkeit, ausgeprägte Müdigkeit, starke Ängste, mangelndes Selbstvertrauen, Selbstabwertung, Schlafstörungen sowie körperliche Beschwerden (S. 1 Ziff. 4). Seit dem 2. Februar 2022 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 11). 3.3.3 Im bidisziplinären Gutachten der Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, sowie Prof. Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychia- trie und Psychotherapie, vom 3. August 2025 (act. II 123.1 ff.) wurden in- terdisziplinär mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer MS (ICD-10 G35) sowie eines chronischen Zervikal- und Lumbovertebral- syndroms (ICD-10 M54) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Dia- gnosen chronischer Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2), einer He- mihypästhesie links unklarer Genese (ICD-10 R20.1), DD funktionell, eines Verdachts auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remit- tiert (ICD-10 F33.4) sowie einer akzentuierten Persönlichkeit mit selbstun- sicheren und depressiven Zügen (ICD-10 Z73) gestellt (S. 5 Ziff. 4.3). So- wohl in der letzten wie auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 8.4 Stunden am Tag anwesend sein, wobei eine um 20 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs bestehe. Mithin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 6 Ziff. 4.6 f.). Sowohl klinisch als auch radiologisch bestehe ein stabiler Verlauf. Es hätten sich verglichen mit der Situation im Zeitpunkt der Verfü- gung vom 14. Mai 2024 keine Veränderungen des Gesundheitszustandes ergeben (S. 7 Ziff. 4.9). Im neurologischen Teilgutachten (act. II 123.2) hielt Dr. med. F.________ fest, auf mehrfache Nachfrage, ob sich an der Symptomatik in den letzten drei Jahren etwas geändert habe, habe die Beschwerdeführerin erwidert, die Symptome seien gleich geblieben. Sie habe aber nach der Begutach- tung in Bern im Jahr 2022 für drei Wochen hospitalisiert werden müssen (S. 17 Ziff. 3.2). Die Symptomschilderung sei sehr inkonsistent und unge- nau. Es bestünden nicht auflösbare Widersprüche (S. 24 Ziff. 6.2). In den neurologischen Vorberichten seien durchgehend stabile radiologische Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2026 323 - 10 - funde, eine subjektive Hemihypästhesie und ein blander neurologischer Untersuchungsbefund beschrieben worden. Damit stimme die heutige neu- rologische Untersuchung überein. Die neuropsychologischen Untersuchun- gen hätten mehrfach keine validen Befunde ergeben. Insofern sei die Aus- sage des behandelnden Neurologen bezüglich einer 40%igen Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Es scheine, als habe er sich dabei ausschliesslich auf die subjektiven Angaben der Be- schwerdeführerin gestützt (S. 25 Ziff. 6.2). Es liessen sich aus neurologi- scher Sicht keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen in Folge einer körperlichen Behinderung feststellen (S. 27 Ziff. 7.1). Prof. Dr. med. G.________ führte im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 123.3) unter anderem aus, der von den Behandlern diagnostizierte Schwe- regrad der depressiven Störung habe anlässlich der Begutachtung nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sei affektiv gut modu- liert und sehr lebendig. Insofern könne bei sicherlich starker subjektiver Leidensüberzeugung eine depressive Episode aktuell nicht festgestellt werden. Es müsse von einer Remission ausgegangen werden (S. 22 Ziff. 6.3). Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich im Ver- gleich mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Mai 2024 (vgl. act. II 72) nicht wesentlich verändert (act. II 123.3 S. 24 Ziff. 8). 3.3.4 Im Bericht vom 26. August 2025 (act. II 140 S. 13 f.) nahmen die Behandler des Zentrums E.________ zum psychiatrischen Teilgutachten (vgl. act. II 123.3) Stellung. Die Beschwerdeführerin leide an einer schwe- ren depressiven Störung. Dies zeige sich in veränderten kognitiven Funkti- onen, einer depressiven Stimmung, einer Freudlosigkeit und einer chroni- schen Erschöpfung. Sie zeige eine starke psychomotorische Verlangsa- mung und eine geringe Stressresistenz. Sodann bestünden Angstzustände, ein Rückzug bzw. eine Isolierung, Beziehungsschwierigkeiten, gelegentlich düstere Gedanken sowie eine Selbstabwertung. Allerdings sei die Be- schwerdeführerin zurückhaltend beim Zeigen der Symptome, was sich vermutlich auch im Gutachten widerspiegle. Eine Erwerbstätigkeit könne von ihr in der aktuellen Situation nicht erwartet werden. Im Bericht vom 13. Oktober 2025 (act. II 140 S. 11 f.) stellten die Behandler des Zentrums E.________ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2026 323 - 11 - Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; S. 11 Ziff. 1). Die im Gutachten aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (S. 12 Ziff. 6). 3.3.5 Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Be- richt vom 23. Oktober 2025 (act. II 140 S. 8 ff.) unter anderem fest, die im Gutachten vom 6. November 2023 (vgl. act. II 54.1 ff.) erfolgte Würdigung der kognitiven Einschränkungen und Fatigue erscheine unvollständig. Auch ohne bild- oder laborchemische Zeichen erhöhter Krankheitsaktivität führ- ten Fatigue und Aufmerksamkeitsstörungen zu einer verminderten Belas- tungsdauer, einer reduzierten Verarbeitungsgeschwindigkeit, einer erhöh- ten Fehleranfälligkeit sowie deutlichem Erholungsbedarf. Zudem sei die psychische Belastungssituation im Kontext einer chronischen Erkrankung zu berücksichtigen. Dies wirke erfahrungsgemäss symptomverstärkend (act. II 140 S. 8 Ziff. 2). Die gutachterliche Beurteilung sei aus rein neurolo- gischer Sicht nicht vollumfänglich schlüssig, da die funktionelle Relevanz von Fatigue und kognitiver Verlangsamung in der zuletzt ausgeübten Tätig- keit (Verpackung) untergewichtet worden sei. Gerade Tätigkeiten mit Takt- gebundenheit, Monotonie, Zeitdruck, Qualitätskontrolle und anhaltender fokussierter Aufmerksamkeit seien bei MS-assoziierter Fatigue und Auf- merksamkeitsstörung überproportional eingeschränkt. Dies sei bei der Ab- leitung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt worden (S. 9 Ziff. 4). Aus rein neuropsychologischer Sicht bestehe für überwiegend sit- zende oder wechselnd sitzende und stehende Tätigkeiten mit der Möglich- keit regelmässiger Pausen eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Nicht zu- mutbar seien das Tragen schwerer Lasten, Schicht- und Nachtarbeit sowie Hitzeexposition. Ausserdem sollte die Arbeit möglichst nicht taktgebunden und ohne Akkordvorgaben in reizarmer Umgebung mit lediglich geringem Zeit- und Leistungsdruck erfolgen. Weiter sollten klare Arbeitsabläufe, le- diglich begrenzte parallele Aufgaben sowie eine Fehlertoleranz bestehen (S. 9 Ziff. 5). Im Bericht vom 8. Mai 2026 (in den Gerichtsakten) legte Dr. med. H.________ dar, die Beschwerdeführerin berichte weiterhin über eine aus- geprägte Müdigkeit im Sinne einer Fatigue sowie relevante Konzentrations- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2026 323 - 12 - und kognitive Leistungsstörungen, welche sowohl im beruflichen als auch im privaten Alltag zu deutlichen Einschränkungen führten. Zudem befinde sie sich aktuell in einer erheblichen psychischen Belastungssituation und sei diesbezüglich in Behandlung. Die psychische Belastung habe sich zu- sätzlich nach Erhalt des negativen IV-Entscheides verstärkt (S. 2). Aus neurologischer Sicht stünden weiterhin insbesondere die MS-assoziierte Fatigue sowie die kognitiven Einschränkungen mit verminderter Konzentra- tionsfähigkeit, reduzierter mentaler Belastbarkeit und rascher geistiger Er- schöpfbarkeit im Vordergrund. Diese Symptome seien bei MS häufig und führten oftmals auch ohne floride entzündliche Krankheitsaktivität zu einer relevanten Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Insbeson- dere die Kombination aus neurokognitiver Fatigue, verminderter Dauerauf- merksamkeit und psychischer Belastung führe bei der Beschwerdeführerin zu einer deutlich reduzierten Belastbarkeit im Arbeitsalltag. Eine Arbeits- tätigkeit mit lediglich 20 % Leistungsminderung erscheine aus rein neurolo- gischer Sicht daher nicht realistisch und medizinisch nicht nachvollziehbar. Nach seiner neurologischen Einschätzung bestehe weiterhin eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %. Zumutbar er- scheine aktuell eine Tätigkeit von maximal vier Stunden täglich, vorzugs- weise vormittags, unter der Möglichkeit regelmässiger Pausen sowie ohne erhöhten Zeitdruck oder hohe kognitive Dauerbelastung. Eine darüber hin- ausgehende Tätigkeit würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer deutli- chen Zunahme der Fatigue-Symptomatik sowie der kognitiven Einschrän- kungen führen. Die Beschwerdeführerin sei derzeit aus neurologischer Sicht nicht voll arbeitsfähig (S. 3). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2026 323 - 13 - 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.5 Das der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2026 (act. II 147) zugrunde liegende bidisziplinäre Gutachten vom 3. August 2025 (act. II 123.1) sowie die einzelnen Teilgutachten (act. II 123.2 f.), welche Eingang in die abschliessende Konsensbeurteilung fanden (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128, 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224), erfüllen die beweisrechtli- chen Anforderungen der Rechtsprechung und überzeugen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin wurde neurologisch und psychiatrisch umfassend untersucht, wobei den Expertinnen sämtliche einschlägigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2026 323 - 14 - medizinischen Akten vorlagen. Sie legten die gestellten Diagnosen sowie die daraus resultierende Folgenabschätzung einlässlich und begründet dar. Dabei gelangten sie zum Schluss, dass sowohl in der bisherigen wie auch jeder anderen angepassten Tätigkeit eine um 20 % eingeschränkte Leis- tungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs bestehe (act. II 123.1 S. 6 Ziff. 4.6 f.), was sich mit der Beurteilung im MEDAS- Gutachten vom 6. November 2023 deckt (act. II 54.1 S. 9 f. Ziff. 4.6 f.). Hierzu schlüssig verneinten sie eine wesentliche Veränderung des Ge- sundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der vormaligen Verfügung (act. II 123.1 S. 7 Ziff. 4.9), was auch von der Beschwerdeführerin und den behandelnden Ärzten nicht bestritten wird. Im Gegenteil erklärte die Be- schwerdeführerin im Rahmen der neurologischen Begutachtung auch nach wiederholter Nachfrage ausdrücklich, dass die Symptome in den letzten drei Jahren gleichgeblieben seien (act. II 123.2 S. 17 Ziff. 3.2), und sowohl die Behandler des Zentrums E.________ (act. II 86 S. 1 Ziff. 1) als auch der behandelnde Neurologe (act. II 104 S. 1) erwähnten explizit einen stati- onären Gesundheitszustand bzw. einen stabilen Verlauf ohne Hinweis auf eine Zunahme der Krankheitsaktivität. Passend hierzu werden keine neuen Befunde erwähnt. Vielmehr wird das Gutachten aus dem Jahr 2023 (act. II 54.1 ff.) kritisiert, wobei geltend gemacht wird, die limitierenden ko- gnitiven Störungen im Sinne von Fatigue sowie Konzentrationsstörungen seien nicht berücksichtigt worden (act. II 74 S. 1). Dass die Gutachterinnen Dr. med. F.________ und Prof. Dr. med. G.________ die Schwere der po- tenziellen psychischen Störung anders einschätzten als die Behandler und bei der Folgenabschätzung zu einer Beurteilung der zumutbaren Arbeits- fähigkeit gelangten, die von der subjektiven Einschätzung der Beschwerde- führerin (act. II 123.2 S. 18 Ziff. 3.2) sowie von den behandelnden Ärzten (act. II 84 S. 2 f., 86 S. 2 Ziff. 11, 140 S. 9) abweicht, vermag keine Zweifel am Gutachten zu wecken. So haben die Behandler – abgesehen davon, dass sie sich wesentlich auf die von der Beschwerdeführerin subjektiv ge- schilderten Beschwerden stützen (vgl. auch act. II 123.2 S. 25 Ziff. 6.2) – bereits im früheren Verwaltungsverfahren eine schwere depressive Störung diagnostiziert (act. II 43.4 S. 7 und S. 192) und eine entsprechend höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. z.B. act. II 29 S. 3, 32 S. 1, 43.4 S. 1 ff., S. 144 und S. 189). In Bezug auf den stationären Aufenthalt in der Klinik D.________ vom 6. bis 27. Juni 2024 (act. II 78) ist sodann zu betonen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2026 323 - 15 - dass dieser in Zusammenhang mit einer psychischen Krise nach Erhalt des negativen IV-Rentenentscheides (act. II 72) stand (act. II 78 S. 1; vgl. auch Bericht vom 8. Mai 2026 S. 2 [in den Gerichtsakten]), was – sollte es tatsächlich vorübergehend zu einer Verschlechterung der Symptome ge- kommen sein – offensichtlich als reaktiv zu werten wäre. Einer dergestalten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes kann keine inva- lidisierende Wirkung zukommen, ansonsten der gesetzliche Invaliditätsbe- griff seine Konturen verlöre (vgl. Urteil des BGer 8C_143/2019 vom 21. Au- gust 2019 E. 4.4.2.3). Überdies wird seitens der D.________ eine Arbeits- unfähigkeit einzig für die Zeit vom 6. Juni bis 5. Juli 2024 attestiert (act. II 78 S. 5). In Ermangelung neuer medizinischer Aspekte und widerspruchs- freiem Gutachten ist entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 7) letzt- lich nicht zu beanstanden, dass die Einwände sowie eingereichten Arztbe- richte im Vorbescheidverfahren einzig dem RAD und nicht den Gutachtern zur Stellungnahme vorgelegt wurden. Der RAD bestätigte, dass auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden kann (act. II 144 ff.). Dem Vorstehenden zufolge bildet das Gutachten vom 3. August 2025 (act. II 123.1 ff.) eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des an- spruchsrelevanten medizinischen Sachverhalts. Von weiteren Abklärungen – wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Beschwerde S. 2 Antrag 3) – sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, so dass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass im hier zu beurteilenden Ver- gleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) unter revisionsrechtlichen Gesichts- punkten keine massgebliche Veränderung der medizinischen Verhältnisse eingetreten ist, die geeignet wäre, den IV-Grad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Ebenso wenig ist in erwerbli- cher oder sonstiger Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht. Folglich ist nicht weiter auf die Ausführungen in der Beschwerde (S. 7 f.) zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit und der Berechnung des IV- Grades einzugehen. Denn eine dahingehende umfassende Prüfung und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2026 323 - 16 - Neuermittlung des IV-Grades wäre nur bei Vorliegen eines Neuanmel- dungsgrundes vorzunehmen (vgl. E. 2.2.4 hiervor). Ist eine anspruchser- hebliche Änderung des Sachverhalts demgegenüber – wie hier – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, verbietet sich dies (vgl. Urteil des BGer 9C_353/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.3). Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 25. März 2026 (act. II 147) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  13. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2026 323 - 17 -
  15. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  16. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  17. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2026 323 KOJ/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. September 2026 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. März 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2026, IV 200 2026 323

- 2 - Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juni 2012 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zur Früherfassung an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwer- degegnerin; act. II] 1). Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 (act. II 4) informierte die IVB, dass sie nicht zuständig sei und von einer formalen IV-Anmeldung abzusehen sei. Im Juni 2022 erfolgte unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose (MS) sowie eine Depression eine Leistungsanmeldung (act. II 5). Nach diversen er- werblichen und medizinischen Abklärungen, inklusive Einholung eines in- terdisziplinären Gutachtens bei der C.________ (MEDAS; act. II 54.1 ff.), und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 56 ff.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 14. Mai 2024 (act. II 72) einen Anspruch auf eine Invali- denrente. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im September 2024 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, eine MS sowie einen Tinnitus aurium erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 76). Die IVB tätigte in der Folge wiederum erwerbliche und medizini- sche Abklärungen; insbesondere holte sie ein bidisziplinäres neurologisch- psychiatrisches Gutachten ein (act. II 123.1 ff.). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 13. August 2025 (act. II 127) die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 130, 134, 140) holte die IVB Stellungnahmen beim Regio- nalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein (act. II 144 f.) und verfügte am 25. März 2026 dem Vorbescheid entsprechend (act. II 147).

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- 3 - B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, mit Ein- gabe vom 5. Mai 2026 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 25. März 2026 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen zuzuspre- chen. 3. Eventualiter: Die Angelegenheit sei zum neuen Entscheid an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen bzw. ein neues umfassendes polydisziplinäres Gutachten zu erstellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 19. Juni 2026 leitete die Beschwerdegegnerin einen bei ihr am 12. Juni 2026 eingegangenen Arztbericht betreffend die Beschwer- deführerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Diese Ein- gabe wurde der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom

22. Juni 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

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- 4 - und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägung 1.2 – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. März 2026 (act. II 147). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente. Soweit die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen beantragt (Be- schwerde S. 2 Rechtsbegehren 2 und S. 8 f.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da in der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2026 (act. II 147) allein über den Rentenanspruch und nicht über berufliche Massnahmen verfügt wurde, womit es diesbezüglich an einem Anfech- tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

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- 5 - werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom

22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.2.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son-

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- 6 - dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.2.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom September 2024 (act. II 76) eingetreten. Damit ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist durch einen Ver- gleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfü- gung vom 14. Mai 2024 (act. II 72) mit demjenigen im Zeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung vom 25. März 2026 (act. II 147) zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist,

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- 7 - die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung vom 14. Mai 2024 (act. II 72) im Wesentlichen auf dem MEDAS-Gutachten vom 6. November 2023 (act. II 54.1 ff.; vgl. ausserdem Stellungnahme der MEDAS vom

11. April 2024 [act. II 71]). In ihrer Konsensbeurteilung (act. II 54.1) stellten die Sachverständigen fol- gende Diagnosen (S. 7 Ziff. 4.3): mit Auswirkung auf die letzte Tätigkeit: • MS vom schubförmigen Typ, ES und ED 11/2014 (ICD-10 G35.10) mit vorherrschender Fatigue-Symptomatik, EDSS 2.5 ohne Auswirkung auf die letzte Tätigkeit: • Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) • Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyn- drom - gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24) • Übergewicht, BMI 27.3 kg/m2 (ICD-10 E66.00) • Gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösophagitis (ICD-10 K21.0) • Chronische Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2) • Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (ICD-10 G44.4) • Hemihypästhesie links unklarer Genese (ICD-10 R20.1) • Chronisches Wirbelsäulenschmerzsyndrom zervikal, thorakal und lum- bal bei statisch ungünstigem Hohlrundrücken mit leichtgradiger Funkti- onseinschränkung und Ausschluss einer radikulären Defizitsymptoma- tik (ICD-10 M54.5, M54.6, M54.8) • Hallux valgus rechts bei Senk-Spreiz-Fuss Deformität (ICD-10 M20.1) Sodann führten sie aus, die Angaben der Beschwerdeführerin wirkten er- heblich überlagert von einem ausgeprägten subjektiv determinierten Be- wertungshorizont im Ausmass eines bewussten Verdeutlichungsbestrebens und deshalb zumindest anteilig wenig plausibel. Fachübergreifend hätten sich zahlreiche Inkonsistenzen ergeben, was in guter Korrelation mit hoch- auffälligen Resultaten in einem testpsychologisch angewandten bewährten Verfahren zur Leistungsvalidierung stehe. Kognitive Defizite seien im Rah- men einer MS zwar möglich, könnten aber anhand der vorliegenden Unter- suchung weder bestätigt noch ausgeschlossen werden, da keine validen Untersuchungsergebnisse bestünden. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Fatigue-Symptomatik sei nachvollziehbar, jedoch nicht im geschilderten Ausmass. Unter Berücksichtigung ihres Auftretens während

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- 8 - der Begutachtung sowie der von ihr geschilderten Freizeitaktivitäten und des Tagesablaufs könne von einer eher milden Fatigue-Symptomatik im Sinne einer isoliert neurologischen Betrachtungsweise ausgegangen wer- den (S. 5 f. Ziff. 4.2). Die Beschwerdeführerin könne bei ihrer bisherigen sowie jeder anderen angepassten Tätigkeit 8.5 Stunden am Tag anwesend sein, wobei eine um 20 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufgrund ei- nes vermehrten Pausenbedarfs bestehe (S. 9 f. Ziff. 4.6 f.). Nicht zumutbar seien Tätigkeiten an exponierten Stellen oder mit der Notwendigkeit von Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Tätigkeiten mit besonde- ren Anforderungen an das Konzentrations- bzw. Reaktionsvermögen re- spektive erhöhter Flexibilität. Sodann sollten Beschäftigungen in stetiger Hitze, mit ständiger Bildschirmarbeit sowie vermehrter Reisetätigkeit ver- mieden werden (S. 8 Ziff. 4.4). 3.3 Seit Erlass der Verfügung vom 14. Mai 2024 (act. II 72) präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Vom 6. bis 27. Juni 2024 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in der Klinik D.________. Im diesbezüglichen Aus- trittsbericht vom 28. Juni 2024 (act. II 78) stellten die Behandler der Klinik die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), einer MS mit vorherrschend schubförmigem Verlauf ohne Angabe einer akuten Ex- azerbation oder Progression (ICD-10 G35.10) sowie eines Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1). Der negative IV-Rentenentscheid (vgl. act. II 72) habe die Beschwerdeführerin psychisch in eine Krise gebracht. Sie sei inzwischen völlig dekompensiert und wisse nicht wie weiter. Sie leide aktuell an einer depressiven Grundstimmung, an Energie- und Antriebslosigkeit, an Inter- esse- und Freudlosigkeit, an einer starken Erschöpfung, an Gedankenkrei- sen respektive Grübelneigung, an Scham- und Insuffizienzgefühlen, an Einschlafstörungen, an Konzentrationsstörungen, an einer reduzierten Ge- dächtnisleistungsfähigkeit, an sozialem Rückzug sowie an Zukunfts- und Existenzängsten (act. II 78 S. 1 f.). Vom 6. Juni bis 5. Juli 2024 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5). 3.3.2 Im Bericht vom 24. Oktober 2024 (act. II 86) diagnostizierten die Behandler des Zentrums E.________ eine rezidivierende depressive

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- 9 - Störung, aktuell schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) sowie eine MS (ICD-10 G35). Der Gesundheitszustand sei stabil (S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3). Es beständen Konzentrationsstörungen, ein Verlust des Kurzzeitgedächtnisses, Traurigkeit, ausgeprägte Müdigkeit, starke Ängste, mangelndes Selbstvertrauen, Selbstabwertung, Schlafstörungen sowie körperliche Beschwerden (S. 1 Ziff. 4). Seit dem 2. Februar 2022 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 11). 3.3.3 Im bidisziplinären Gutachten der Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, sowie Prof. Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychia- trie und Psychotherapie, vom 3. August 2025 (act. II 123.1 ff.) wurden in- terdisziplinär mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer MS (ICD-10 G35) sowie eines chronischen Zervikal- und Lumbovertebral- syndroms (ICD-10 M54) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Dia- gnosen chronischer Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2), einer He- mihypästhesie links unklarer Genese (ICD-10 R20.1), DD funktionell, eines Verdachts auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remit- tiert (ICD-10 F33.4) sowie einer akzentuierten Persönlichkeit mit selbstun- sicheren und depressiven Zügen (ICD-10 Z73) gestellt (S. 5 Ziff. 4.3). So- wohl in der letzten wie auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 8.4 Stunden am Tag anwesend sein, wobei eine um 20 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs bestehe. Mithin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 6 Ziff. 4.6 f.). Sowohl klinisch als auch radiologisch bestehe ein stabiler Verlauf. Es hätten sich verglichen mit der Situation im Zeitpunkt der Verfü- gung vom 14. Mai 2024 keine Veränderungen des Gesundheitszustandes ergeben (S. 7 Ziff. 4.9). Im neurologischen Teilgutachten (act. II 123.2) hielt Dr. med. F.________ fest, auf mehrfache Nachfrage, ob sich an der Symptomatik in den letzten drei Jahren etwas geändert habe, habe die Beschwerdeführerin erwidert, die Symptome seien gleich geblieben. Sie habe aber nach der Begutach- tung in Bern im Jahr 2022 für drei Wochen hospitalisiert werden müssen (S. 17 Ziff. 3.2). Die Symptomschilderung sei sehr inkonsistent und unge- nau. Es bestünden nicht auflösbare Widersprüche (S. 24 Ziff. 6.2). In den neurologischen Vorberichten seien durchgehend stabile radiologische Be-

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- 10 - funde, eine subjektive Hemihypästhesie und ein blander neurologischer Untersuchungsbefund beschrieben worden. Damit stimme die heutige neu- rologische Untersuchung überein. Die neuropsychologischen Untersuchun- gen hätten mehrfach keine validen Befunde ergeben. Insofern sei die Aus- sage des behandelnden Neurologen bezüglich einer 40%igen Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Es scheine, als habe er sich dabei ausschliesslich auf die subjektiven Angaben der Be- schwerdeführerin gestützt (S. 25 Ziff. 6.2). Es liessen sich aus neurologi- scher Sicht keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen in Folge einer körperlichen Behinderung feststellen (S. 27 Ziff. 7.1). Prof. Dr. med. G.________ führte im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 123.3) unter anderem aus, der von den Behandlern diagnostizierte Schwe- regrad der depressiven Störung habe anlässlich der Begutachtung nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sei affektiv gut modu- liert und sehr lebendig. Insofern könne bei sicherlich starker subjektiver Leidensüberzeugung eine depressive Episode aktuell nicht festgestellt werden. Es müsse von einer Remission ausgegangen werden (S. 22 Ziff. 6.3). Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hätten sich im Ver- gleich mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Mai 2024 (vgl. act. II 72) nicht wesentlich verändert (act. II 123.3 S. 24 Ziff. 8). 3.3.4 Im Bericht vom 26. August 2025 (act. II 140 S. 13 f.) nahmen die Behandler des Zentrums E.________ zum psychiatrischen Teilgutachten (vgl. act. II 123.3) Stellung. Die Beschwerdeführerin leide an einer schwe- ren depressiven Störung. Dies zeige sich in veränderten kognitiven Funkti- onen, einer depressiven Stimmung, einer Freudlosigkeit und einer chroni- schen Erschöpfung. Sie zeige eine starke psychomotorische Verlangsa- mung und eine geringe Stressresistenz. Sodann bestünden Angstzustände, ein Rückzug bzw. eine Isolierung, Beziehungsschwierigkeiten, gelegentlich düstere Gedanken sowie eine Selbstabwertung. Allerdings sei die Be- schwerdeführerin zurückhaltend beim Zeigen der Symptome, was sich vermutlich auch im Gutachten widerspiegle. Eine Erwerbstätigkeit könne von ihr in der aktuellen Situation nicht erwartet werden. Im Bericht vom 13. Oktober 2025 (act. II 140 S. 11 f.) stellten die Behandler des Zentrums E.________ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven

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- 11 - Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2; S. 11 Ziff. 1). Die im Gutachten aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar (S. 12 Ziff. 6). 3.3.5 Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Be- richt vom 23. Oktober 2025 (act. II 140 S. 8 ff.) unter anderem fest, die im Gutachten vom 6. November 2023 (vgl. act. II 54.1 ff.) erfolgte Würdigung der kognitiven Einschränkungen und Fatigue erscheine unvollständig. Auch ohne bild- oder laborchemische Zeichen erhöhter Krankheitsaktivität führ- ten Fatigue und Aufmerksamkeitsstörungen zu einer verminderten Belas- tungsdauer, einer reduzierten Verarbeitungsgeschwindigkeit, einer erhöh- ten Fehleranfälligkeit sowie deutlichem Erholungsbedarf. Zudem sei die psychische Belastungssituation im Kontext einer chronischen Erkrankung zu berücksichtigen. Dies wirke erfahrungsgemäss symptomverstärkend (act. II 140 S. 8 Ziff. 2). Die gutachterliche Beurteilung sei aus rein neurolo- gischer Sicht nicht vollumfänglich schlüssig, da die funktionelle Relevanz von Fatigue und kognitiver Verlangsamung in der zuletzt ausgeübten Tätig- keit (Verpackung) untergewichtet worden sei. Gerade Tätigkeiten mit Takt- gebundenheit, Monotonie, Zeitdruck, Qualitätskontrolle und anhaltender fokussierter Aufmerksamkeit seien bei MS-assoziierter Fatigue und Auf- merksamkeitsstörung überproportional eingeschränkt. Dies sei bei der Ab- leitung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt worden (S. 9 Ziff. 4). Aus rein neuropsychologischer Sicht bestehe für überwiegend sit- zende oder wechselnd sitzende und stehende Tätigkeiten mit der Möglich- keit regelmässiger Pausen eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Nicht zu- mutbar seien das Tragen schwerer Lasten, Schicht- und Nachtarbeit sowie Hitzeexposition. Ausserdem sollte die Arbeit möglichst nicht taktgebunden und ohne Akkordvorgaben in reizarmer Umgebung mit lediglich geringem Zeit- und Leistungsdruck erfolgen. Weiter sollten klare Arbeitsabläufe, le- diglich begrenzte parallele Aufgaben sowie eine Fehlertoleranz bestehen (S. 9 Ziff. 5). Im Bericht vom 8. Mai 2026 (in den Gerichtsakten) legte Dr. med. H.________ dar, die Beschwerdeführerin berichte weiterhin über eine aus- geprägte Müdigkeit im Sinne einer Fatigue sowie relevante Konzentrations-

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- 12 - und kognitive Leistungsstörungen, welche sowohl im beruflichen als auch im privaten Alltag zu deutlichen Einschränkungen führten. Zudem befinde sie sich aktuell in einer erheblichen psychischen Belastungssituation und sei diesbezüglich in Behandlung. Die psychische Belastung habe sich zu- sätzlich nach Erhalt des negativen IV-Entscheides verstärkt (S. 2). Aus neurologischer Sicht stünden weiterhin insbesondere die MS-assoziierte Fatigue sowie die kognitiven Einschränkungen mit verminderter Konzentra- tionsfähigkeit, reduzierter mentaler Belastbarkeit und rascher geistiger Er- schöpfbarkeit im Vordergrund. Diese Symptome seien bei MS häufig und führten oftmals auch ohne floride entzündliche Krankheitsaktivität zu einer relevanten Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Insbeson- dere die Kombination aus neurokognitiver Fatigue, verminderter Dauerauf- merksamkeit und psychischer Belastung führe bei der Beschwerdeführerin zu einer deutlich reduzierten Belastbarkeit im Arbeitsalltag. Eine Arbeits- tätigkeit mit lediglich 20 % Leistungsminderung erscheine aus rein neurolo- gischer Sicht daher nicht realistisch und medizinisch nicht nachvollziehbar. Nach seiner neurologischen Einschätzung bestehe weiterhin eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %. Zumutbar er- scheine aktuell eine Tätigkeit von maximal vier Stunden täglich, vorzugs- weise vormittags, unter der Möglichkeit regelmässiger Pausen sowie ohne erhöhten Zeitdruck oder hohe kognitive Dauerbelastung. Eine darüber hin- ausgehende Tätigkeit würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer deutli- chen Zunahme der Fatigue-Symptomatik sowie der kognitiven Einschrän- kungen führen. Die Beschwerdeführerin sei derzeit aus neurologischer Sicht nicht voll arbeitsfähig (S. 3). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

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- 13 - 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.5 Das der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2026 (act. II 147) zugrunde liegende bidisziplinäre Gutachten vom 3. August 2025 (act. II 123.1) sowie die einzelnen Teilgutachten (act. II 123.2 f.), welche Eingang in die abschliessende Konsensbeurteilung fanden (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128, 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224), erfüllen die beweisrechtli- chen Anforderungen der Rechtsprechung und überzeugen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin wurde neurologisch und psychiatrisch umfassend untersucht, wobei den Expertinnen sämtliche einschlägigen

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- 14 - medizinischen Akten vorlagen. Sie legten die gestellten Diagnosen sowie die daraus resultierende Folgenabschätzung einlässlich und begründet dar. Dabei gelangten sie zum Schluss, dass sowohl in der bisherigen wie auch jeder anderen angepassten Tätigkeit eine um 20 % eingeschränkte Leis- tungsfähigkeit aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs bestehe (act. II 123.1 S. 6 Ziff. 4.6 f.), was sich mit der Beurteilung im MEDAS- Gutachten vom 6. November 2023 deckt (act. II 54.1 S. 9 f. Ziff. 4.6 f.). Hierzu schlüssig verneinten sie eine wesentliche Veränderung des Ge- sundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der vormaligen Verfügung (act. II 123.1 S. 7 Ziff. 4.9), was auch von der Beschwerdeführerin und den behandelnden Ärzten nicht bestritten wird. Im Gegenteil erklärte die Be- schwerdeführerin im Rahmen der neurologischen Begutachtung auch nach wiederholter Nachfrage ausdrücklich, dass die Symptome in den letzten drei Jahren gleichgeblieben seien (act. II 123.2 S. 17 Ziff. 3.2), und sowohl die Behandler des Zentrums E.________ (act. II 86 S. 1 Ziff. 1) als auch der behandelnde Neurologe (act. II 104 S. 1) erwähnten explizit einen stati- onären Gesundheitszustand bzw. einen stabilen Verlauf ohne Hinweis auf eine Zunahme der Krankheitsaktivität. Passend hierzu werden keine neuen Befunde erwähnt. Vielmehr wird das Gutachten aus dem Jahr 2023 (act. II 54.1 ff.) kritisiert, wobei geltend gemacht wird, die limitierenden ko- gnitiven Störungen im Sinne von Fatigue sowie Konzentrationsstörungen seien nicht berücksichtigt worden (act. II 74 S. 1). Dass die Gutachterinnen Dr. med. F.________ und Prof. Dr. med. G.________ die Schwere der po- tenziellen psychischen Störung anders einschätzten als die Behandler und bei der Folgenabschätzung zu einer Beurteilung der zumutbaren Arbeits- fähigkeit gelangten, die von der subjektiven Einschätzung der Beschwerde- führerin (act. II 123.2 S. 18 Ziff. 3.2) sowie von den behandelnden Ärzten (act. II 84 S. 2 f., 86 S. 2 Ziff. 11, 140 S. 9) abweicht, vermag keine Zweifel am Gutachten zu wecken. So haben die Behandler – abgesehen davon, dass sie sich wesentlich auf die von der Beschwerdeführerin subjektiv ge- schilderten Beschwerden stützen (vgl. auch act. II 123.2 S. 25 Ziff. 6.2) – bereits im früheren Verwaltungsverfahren eine schwere depressive Störung diagnostiziert (act. II 43.4 S. 7 und S. 192) und eine entsprechend höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. z.B. act. II 29 S. 3, 32 S. 1, 43.4 S. 1 ff., S. 144 und S. 189). In Bezug auf den stationären Aufenthalt in der Klinik D.________ vom 6. bis 27. Juni 2024 (act. II 78) ist sodann zu betonen,

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- 15 - dass dieser in Zusammenhang mit einer psychischen Krise nach Erhalt des negativen IV-Rentenentscheides (act. II 72) stand (act. II 78 S. 1; vgl. auch Bericht vom 8. Mai 2026 S. 2 [in den Gerichtsakten]), was – sollte es tatsächlich vorübergehend zu einer Verschlechterung der Symptome ge- kommen sein – offensichtlich als reaktiv zu werten wäre. Einer dergestalten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes kann keine inva- lidisierende Wirkung zukommen, ansonsten der gesetzliche Invaliditätsbe- griff seine Konturen verlöre (vgl. Urteil des BGer 8C_143/2019 vom 21. Au- gust 2019 E. 4.4.2.3). Überdies wird seitens der D.________ eine Arbeits- unfähigkeit einzig für die Zeit vom 6. Juni bis 5. Juli 2024 attestiert (act. II 78 S. 5). In Ermangelung neuer medizinischer Aspekte und widerspruchs- freiem Gutachten ist entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 7) letzt- lich nicht zu beanstanden, dass die Einwände sowie eingereichten Arztbe- richte im Vorbescheidverfahren einzig dem RAD und nicht den Gutachtern zur Stellungnahme vorgelegt wurden. Der RAD bestätigte, dass auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden kann (act. II 144 ff.). Dem Vorstehenden zufolge bildet das Gutachten vom 3. August 2025 (act. II 123.1 ff.) eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des an- spruchsrelevanten medizinischen Sachverhalts. Von weiteren Abklärungen

– wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Beschwerde S. 2 Antrag 3) – sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, so dass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass im hier zu beurteilenden Ver- gleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) unter revisionsrechtlichen Gesichts- punkten keine massgebliche Veränderung der medizinischen Verhältnisse eingetreten ist, die geeignet wäre, den IV-Grad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Ebenso wenig ist in erwerbli- cher oder sonstiger Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht. Folglich ist nicht weiter auf die Ausführungen in der Beschwerde (S. 7 f.) zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit und der Berechnung des IV- Grades einzugehen. Denn eine dahingehende umfassende Prüfung und

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- 16 - Neuermittlung des IV-Grades wäre nur bei Vorliegen eines Neuanmel- dungsgrundes vorzunehmen (vgl. E. 2.2.4 hiervor). Ist eine anspruchser- hebliche Änderung des Sachverhalts demgegenüber – wie hier – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, verbietet sich dies (vgl. Urteil des BGer 9C_353/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.3). Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 25. März 2026 (act. II 147) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

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- 17 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.